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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Photographen-Handwerks (Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9.12.1988, Seite 5343)

§1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Photographen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" i.S. dieser AGB sind alle vom Photographen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia- Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

§2 Urheberrecht

1. Dem Photographen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Photographen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
3. Überträgt der Photograph Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Photographen.
5. Der Besteller eines Bildnisses i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Photograph, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Photographen zum Schadensersatz. Die Negative verbleiben beim Photographen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.

§3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Photographen.
4. Hat der Auftraggeber dem Photographen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch¬ technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Photograph behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§4 Haftung

1. Der Photograph verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Photograph verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremde und eigene Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Der Photograph verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Der Photograph haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Photomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der Photograph nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Der Photograph ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für eigenes Verschulden haftet der Photograph bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich beim Photographen geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge beim Photographen.

§5 Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, daß er an allen dem Photographen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nachder Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Photograph berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Photograph verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln, er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§6 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

1. Überläßt der Photograph dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Photograph, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überläßt der Photograph dem Auftraggeber Photographien aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber die verwendeten Photographien innerhalb eines Monats nach Eingang beim Auftraggeber, sofern keine längere Frist vereinbart wurde, zurückzusenden. Schickt der Auftraggeber diese Photographien trotz zweimaliger Aufforderung nicht zurück, kann der Photograph eine Blockierungsgebühr von 1,- € pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Photographien kann der Photograph, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Photograph nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Photographen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Photograph auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, daß dem Photographen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Photograph auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Photographen bestätigt worden sind. Der Photograph haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§7 Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Photograph verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

§8 Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Photographen.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Photographen als Gerichtsstand vereinbart.

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