AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Photographen-Handwerks (Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9.12.1988, Seite 5343)
§1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem
Photographen erteilten Aufträge. Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" i.S. dieser AGB sind alle vom
Photographen hergestellten Produkte, gleich
in welcher technischen Form oder Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia- Positive, Papierbilder, Still-Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos usw.)
§2 Urheberrecht
1. Dem Photographen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Photographen hergestellten
Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den
eigenen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt. Die Übertragung von
Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten
Vereinbarung und Vergütung.
3. Überträgt der Photograph Nutzungsrechte
an seinen Werken, ist, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten an Dritte bedarf der
besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Photographen.
5. Der Besteller eines Bildnisses i. S. von §
60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60
Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich
abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann
der Photograph, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Photographen zum
Schadensersatz. Die Negative verbleiben
beim Photographen. Eine Herausgabe der
Negative an den Auftraggeber erfolgt nur
gegen gesonderte Vereinbarung.
§3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein
Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,
Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen
ohne Abzug zahlbar.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Photographen.
4. Hat der Auftraggeber dem Photographen
keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich
der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so
sind Reklamationen hinsichtlich der
Bildauffassung, sowie der künstlerisch¬
technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Photograph behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
§4 Haftung
1. Der Photograph verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene
Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Photograph verpflichtet sich, Negative
sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt,
falls nichts anderes vereinbart, fremde und
eigene Negative nach 2 Jahren zu vernichten.
Für Beschädigung und Vernichtung der
Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
3. Der Photograph verpflichtet sich, seine
Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
4. Der Photograph haftet für die
Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen des Herstellers des
Photomaterials. Er haftet nicht für Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung der
Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für
eigenes Verschulden haftet der Photograph
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Der Photograph ist berechtigt, Fremdlabors
zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden
durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt
er seine Schadensersatzansprüche gegen das
Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Für eigenes Verschulden
haftet der Photograph bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern
und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel
sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der
Lichtbilder schriftlich beim Photographen
geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist
gilt der Eingang der Rüge beim
Photographen.
§5 Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, daß er an
allen dem Photographen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen und unverzüglich nachder
Aufnahme wieder abzuholen. Holt der
Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Photograph berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Photograph verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln, er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§6 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Überläßt der Photograph dem Auftraggeber
mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach
Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart
wurde, auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verlorene oder
beschädigte Lichtbilder kann der Photograph,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überläßt der Photograph dem Auftraggeber
Photographien aus seinem Archiv, die nicht
für den Auftraggeber angefertigt wurden, so
hat der Auftraggeber die verwendeten
Photographien innerhalb eines Monats nach
Eingang beim Auftraggeber, sofern keine
längere Frist vereinbart wurde,
zurückzusenden. Schickt der Auftraggeber
diese Photographien trotz zweimaliger
Aufforderung nicht zurück, kann der
Photograph eine Blockierungsgebühr von 1,-
€ pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust
oder Beschädigung der Photographien kann
der Photograph, sofern er den Verlust oder
die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Schadensersatz verlangen.
3. Wird die für die Durchführung des
Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die
der Photograph nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Photographen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der
Photograph auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, daß dem
Photographen kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
Auftraggebers kann der Photograph auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Photographen bestätigt worden sind. Der
Photograph haftet für Fristüberschreitungen
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§7 Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Photograph verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§8 Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für
alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Photographen.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
Photographen als Gerichtsstand vereinbart.





